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Aktuelles & Meldungen
12. Nov. 2020, 11:05 Uhr

Baugesuche KW 46

Hier finden Sie die neuen Baugesuche der Kalenderwoche 46

be. Gemäss § 126 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) teilen wir Ihnen mit, dass die folgenden Baugesuche zur Einsichtnahme aufliegen:

068/1762/2020 Bauherrschaft: Grütter Ruth und Guido, Herrenweg 42c, 4123 Allschwil. – Projekt: Kamin für Cheminée-Ofen, Parzellen C1499, C1553BR, Herrenweg 42c, 4123 Allschwil. – Projektverantwortliche Firma/Person: Kiwera AG, Olsbergerstrasse 2, 4310 Rheinfelden.

069/1766/2020 Bauherrschaft: KIBAG Beton AG (Werk Basel), Ghelma Thomas, Hegenheimerstrasse 311, 4055 Basel. – Projekt: Restbetonauswaschanlage, Parzelle A1, Lachenstrasse, 4123 Allschwil. – Projektverantwortliche Firma/Person: Rapp Infra AG, Lambrecht Bernd, Freilager-Platz 4, 4142 Münchenstein.


Das Bauinspektorat Basel-Landschaft bietet zudem jeweils ab Donnerstag eine Online-Publikation* auf ihrer Webseite an: https://bgauflage.bl.ch/2762
*Wichtiger Hinweis: Baugesuchs-Pläne können nur dann online eingesehen werden, wenn hierzu eine entsprechende Einverständniserklärung der verantwortlichen Projektverfasserin bzw. des verantwortlichen Projektverfassers vorliegt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen nach wie vor gerne wie folgt zur Verfügung:

Ort: Gemeindeverwaltung Allschwil, Bau – Raumplanung – Umwelt, Abteilung Entwickeln Planen Bauen, Baslerstrasse 111, 1. OG, Zimmer Nr. 110
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 8 bis 11.45 Uhr, Montag / Mittwoch / Freitag 14 bis 17 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung (Telefon 061 486 25 52 oder 57)

Bitte beachten Sie, dass es infolge Umsetzung der Schutzvorgaben des Bundesamtes für Gesundheit zu Wartezeiten kommen kann.

Einsprachen gegen diese Baugesuche, mit denen geltend gemacht wird, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind schriftlich unter Nennung der Baugesuchs-Nummer in vier Exemplaren bis spätestens
23. November 2020 (Poststempel) dem Bauinspektorat Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, einzureichen.

Rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Einsprachen sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Die gesetzlichen Fristen gemäss § 127 Abs. 4 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind abschliessend und können nicht erstreckt werden. Die Baubewilligungsbehörde tritt demnach auf Einsprachen nicht ein, wenn
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde gemäss § 127 Abs. 2 RBG Verfahrenskosten bis CHF 3'000.00 erheben.


Gemeindeverwaltung Allschwil
Bau – Raumplanung – Umwelt

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