dj. Gemäss § 126 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) teilen wir Ihnen mit, dass die folgenden Baugesuche zur Einsichtnahme aufliegen:
005/0087/2020 Bauherrschaft: Idorsia Pharmaceuticals Ltd., Hegenheimermattweg 89-91, 4123 Allschwil. – Projekt: Einbau Reinraum / Abluft über Dach, Parzelle A3223, Hegenheimermattweg 91, 4123 Allschwil. – Projektverantwortliche Firma/Person: Tebit Haustechnik AG, Hauptstrasse 28, 4102 Binningen.
006/0114/2020 Bauherrschaft: Mera Raul und Süsette, Karl Jaspers-Allee 23, 4052 Basel. – Projekt: Um- und Ausbau Wohnhaus / Kamin für Gasheizung, Parzelle A2143, Pappelstrasse 15, 4123 Allschwil. – Projektverantwortliche Firma/Person: Mera Raul und Süsette, Karl Jaspers-Allee 23, 4052 Basel.
072/1456/2018 Bauherrschaft: Mefrimo AG, Baselstrasse 25, 4153 Reinach. – Projekt: Mehrfamilienhaus mit Autoeinstellhalle, Neuauflage: zusätzlicher Kamin, Parzelle A743, Steinbühlweg 58, 4123 Allschwil. – Projektverantwortliche Firma/Person: Haab Schneider Architekten, Altenmatteweg 3, 4144 Arlesheim.
024/0369/2019 Bauherrschaft: Lilo Immobilien AG, Engehollenweg 22, 4123 Allschwil. – Projekt: Zweckänderung: alt Scheune in neu 3 Wohnungen, Parzelle B1520, Neuweilerstrasse 4 / 6, 4123 Allschwil. – 2. Neuauflage: zusätzliche Dachgauben. – Projektverantwortliche Firma/Person: Architekturbüro Mentil & Partner AG, Grammetstrasse 6, 4410 Liestal.
Ort: Gemeindeverwaltung Allschwil, Bau – Raumplanung – Umwelt, Abteilung Entwickeln Planen Bauen, Baslerstrasse 111, 1. OG, Zimmer Nr. 110
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 8 bis 11.45 Uhr, Montag / Mittwoch / Freitag 14 bis 17 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 061 486 25 52 oder 53)
Einsprachen gegen diese Baugesuche, mit denen geltend gemacht wird, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind schriftlich unter Nennung der Baugesuchs-Nummer in vier Exemplaren bis spätestens
27. Januar 2020 (Poststempel) dem Bauinspektorat Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, einzureichen.
Rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Einsprachen sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Die gesetzlichen Fristen gemäss § 127 Abs. 4 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind abschliessend und können nicht erstreckt werden. Die Baubewilligungsbehörde tritt demnach auf Einsprachen nicht ein, wenn
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde gemäss § 127 Abs. 2 RBG Verfahrenskosten bis CHF 3'000.00 erheben.
Gemeindeverwaltung Allschwil
Bau – Raumplanung – Umwelt
13. Jan. 2020, 07:00 Uhr
Baugesuche KW 03
Hier finden Sie die neuen Baugesuche der Kalenderwoche 03