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Aktuelles & Meldungen
Publiziert am 26. Jul 2018, 10:50 Uhr

Absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern - Mindestabstand zum Wald 200 Meter

Der Kantonale Krisenstab erlässt, gestützt auf §5 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft, in Absprache mit den Fachspezialisten ab 26. Juli 2018 ein absolutes Feuerverbot im Wald und Waldesnähe.
  1. Es ist verboten im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen (Mindestabstand 200 Meter). Dies gilt insbesondere auch für eingerichtete Feuerstellen und Feuerschalen, sowie für selbst mitgebrachte Grills aller Art (Holz-/Kohle-/Einweg-/Gasgrills etc.). Es ist verboten brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  2. Das Abbrennen von jeglichen Feuerwerkskörpern – sofern vom Gemeindereglement gestattet - ist nur erlaubt in einem Abstand von mindestens 200 Meter vom Wald und Waldrand.
  3. Höhen- und 1. Augustfeuer müssen mindestens einen Abstand von 200 Meter vom Wald und Waldrand haben.
  4. Das Steigenlassen von "Heissluftballons / Himmelslaternen" (gekaufte oder selbst-gebastelte), welche durch offenes Feuer angetrieben werden, ist generell verboten.

Widerhandlungen gegen diese Anordnungen und Verhaltensanweisungen können gestützt auf §37 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft mit
Busse bis zu CHF 10000.- bestraft werden.

Das Verbot gilt bis auf Widerruf!

Weitere Informationen finden sie unter der Homepage www.kks.bl.ch

Medienmitteilung Kantonaler Krisenstab vom 26.07.2017
Beschluss Feuerverbot 26.07.2018
KKS Anordnung Feuerverbot 26.07.2018
FAQ Feuerverbot 25.07.2018

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