Winterdienst am Strassennetz
Trottoirs und Fusswege
Der Winterunterhalt auf den Trottoirs ist nicht Aufgabe der Gemeinde. Gemäss Polizeireglement unserer Gemeinde sind nämlich die Grundstückseigentümer/-innen verpflichtet, bei Schneefall und Glatteis die an ihre Grundstücke angrenzenden öffentlichen Trottoirs und Fusswege begehbar zu halten. Eine solche Regelung gilt übrigens auch in Basel-Stadt und in den umliegenden Gemeinden und macht durchaus Sinn, weil dank des Einsatzes von sehr vielen Personen ein rascher und effizienter Winterunterhalt der Trottoirs ermöglicht wird. Allen Grundstückseigentümer/-innen, die ihrer Aufgabe pflichtgemäss nachkommen, sei im Voraus der Dank der Bevölkerung ausgesprochen.
Der von den Trottoirs wegzuräumende Schnee kann am Strassenrand deponiert werden. Vereiste und rutschige Stellen sind mit Splitt, Schlacke oder anderem geeignetem Material zu bestreuen.
Splitt wird von der Einwohnergemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt und kann an folgenden Stellen in Haushaltsmengen bezogen werden:
- Baselmattweg/Marsstrasse
- Baslerstrasse / Fussweg Parkallee
- Brennerstrasse/Haldenweg
- Dorfkirche/Schönenbuchstrasse (bei Treppe Kirchenvorplatz)
- Dürrenmattweg (vis-à-vis Haus Nr. 60)
- Fabrikstrasse/Lettenweg
- Hagmattstrasse 23 (beim Gemeindewerkhof)
- Hegenheimerstrasse (vor Friedhof)
- Himmelrichweg (unterhalb Einmündung in Oberwilerstrasse)
- Klarastrasse/Rosenbergweg
- Lettenweg (neben Schulhaus Gartenstrasse)
- Lindenplatz (vis-à-vis Coop)
- Obere Kirchgasse (bei Trafostation)
- Obertorweg/Judengässli
- Ochsengasse/Holeeweg
- Ofenstrasse (Kreuzung Belchenring)
- Rosenbergweg (bei Treppe zum Friedhof)
- Spitzwaldstrasse (bei Wertstoffsammelstelle)
- Spitzwaldstrasse/Lerchenweg
- Stockbrunnenrain (beim Kehrplatz)
Fahrbahnen auf öffentlichen Strassen
Der Kanton und die Gemeinde sind nur für die Räumung der Fahrbahnen auf ihren Strassen zuständig. Die an den Ortsverbindungsstrassen montierten Tafeln mit der Aufschrift «Reduzierter Winterdienst» bedeuten, dass nicht in jedem Fall eine Schwarzräumung der Fahrbahnen gewährleistet werden kann.
Die eidgenössische Verkehrsregelnverordnung schreibt vor, dass Fahrzeuge von den öffentlichen Strassen und Plätzen zu entfernen sind, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung behindern könnten. Die Befolgung dieser Vorschrift ermöglicht einen rationellen Winterdienst, der allen zugutekommt.
Es empfiehlt sich, das Auto rechtzeitig mit Winterausrüstung zu versehen und bei prekären Witterungs- bzw. Strassenverhältnissen die gebotene Vorsicht walten zu lassen. Gegebenenfalls ist auch ein Verzicht auf das Benützen von Zweiradfahrzeugen ratsam. Als Alternative bietet sich die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel an.
Besten Dank für das Verständnis.
Gemeindeverwaltung Allschwil
Bau – Raumplanung – Umwelt
Abteilung Regiebetriebe