Öffentliche Planauflage - Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Projektbeschreibung
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Primeo Netz AG
Weidenstrasse 27
4142 Münchenstein
die untenerwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht:
S-2509315.1
Transformatorenstation Rauracherweg X
(Primeo-Nr.: 02.550)
Neubau einer Transformatorenstation auf der Parzelle B-2336 in der Gemeinde Allschwil
Koordinaten: 2607323 / 1266938
L-0198360.2
20 kV-Kabel zwischen dem Unterwerk Allschwil und der Transformatorenstation Rauracherweg X (Primeo-Nr: 02.550)
- Einschlaufen der neuen TS Rauracherweg X
Koordinaten: von 2608037 / 1266178 nach 2607323 / 1266938
L-2509320.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Rauracherweg X (Primeo-Nr: 02.550) und Judengässlein (Primeo-Nr: 02.050)
- Einschlaufen der neuen TS Rauracherweg X
Koordinaten: von 2607323 / 1266938 nach 2606991 / 1266742
Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen
Die Gesuchsunterlagen werden vom 7. März bis zum 7. April 2025 in der Gemeindeverwaltung All-schwil öffentlich aufgelegt.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/5024/3bf48563 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Be-gehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Gemeindeverwaltung Allschwil, ft