SOS-Sicherheit ohne Schnörkel GmbH
Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3-10 VUV und Art. 3-9 ArGV 3) müssen alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben, auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden, ermitteln und erforderliche Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik treffen.
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen, gemäss
Anhang 1, der EKAS Richtlinien Nr. 6508, auftreten und der 10 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, muss die getroffenen Massnahmen nachweisen. (ASA-System)
Bei weniger als 10 Mitarbeiter reicht es, wenn er die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln nachweist.
Aber was heisst dies alles?
Wir unterstützen Sie dabei.
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen, gemäss
Anhang 1, der EKAS Richtlinien Nr. 6508, auftreten und der 10 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, muss die getroffenen Massnahmen nachweisen. (ASA-System)
Bei weniger als 10 Mitarbeiter reicht es, wenn er die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln nachweist.
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Adresse
Teichstrasse 69, 4106 Therwil
Tel: +41 (0)79 328 29 26
E-Mail-Adresse: info@sos-sos.ch